Unterjährige Verbrauchsinformation mit messpunkt.io
Überblick
Die unterjährige Verbrauchsinformation gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere durch gesetzliche Vorgaben wie § 5 Abs. 3 und § 6a Abs. 1 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Diese Paragraphen verpflichten Eigentümer und Hausverwaltungen, Mietern regelmäßige Informationen über ihren Energieverbrauch bereitzustellen. messpunkt.io unterstützt dich dabei, diese Anforderungen effizient und automatisiert zu erfüllen.
Mit messpunkt.io erfüllt man die UVI-Pflicht automatisch. Mieter können einfach über einen Zugangscode eingeladen werden. Sobald der Mieter den Datenschutz-Teil akzeptiert hat, bekommt jener proaktiv seine Verbrauchsinformationen zugestellt.
Automatisiert
Unsere Plattform kann viele bestehende Messgeräte weiterverwenden und verarbeitet täglich Verbrauchsdaten.
Transparent
Die erfassten Daten werden in übersichtlichen Dashboards dargestellt, die sowohl für Eigentümer als auch für Mieter leicht verständlich sind.
Proaktiv
Mieter erhalten Erinnerungen zu ihrem Energieverbrauch, was das Bewusstsein für den eigenen Verbrauch nachweislich um 10% - 15% senkt.
Rechtssicher
messpunkt.io stellt sicher, dass alle bereitgestellten Informationen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Für Eigentümer
Einhaltung gesetzlicher Pflichten ohne zusätzlichen administrativen Aufwand
Steigerung der Mieterzufriedenheit durch transparente Kommunikation
Frühzeitige Erkennung von Unregelmäßigkeiten oder erhöhtem Verbrauch
Für Mieter
Regelmäßige Informationen über den eigenen Energieverbrauch
Möglichkeit, das eigene Verbrauchsverhalten anzupassen und Kosten zu sparen
Erhöhtes Bewusstsein für Energieeffizienz und Nachhaltigkeit
Verbrauchsinformationen sind Pflicht
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„Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 9 Absatz 2 Satz 1, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. […]“
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“Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2021 oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen. […]”
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„Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in folgenden Zeitabständen mitzuteilen
1. für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen […]
2. ab dem 1. Januar 2022 monatlich.“
Einfacher Start
Wir wissen, dass ein Wechsel vom aktuellen Messdienst kompliziert klingt. Wir gehen mit ihnen kostenfrei durch ihre Optionen, übernehmen auf Wunsch Geräte im Bestand. So stellen wir gemeinsam sicher, dass alte Verträge auslaufen und der rechtssichere Betrieb gewährleistet ist.