Fernablesungspflicht für Heizkostenabrechnungen ab 2027
Die digitale Evolution im Heizungskeller: Über Fernablesung, Interoperabilität und die Freiheit der Vermieter
Die Digitalisierung der Heizungskeller ist in vollem Gange. Was als schrittweise Modernisierung begann, mündet am 1. Januar 2027 in eine harte Pflicht: Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Zähler mehr im Einsatz sein, die manuell vor Ort abgelesen werden müssen.
Doch Fernablesbarkeit ist nicht gleich Fernablesbarkeit. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Fristen gelten, warum der „offene Markt“ vielleicht die bessere Wahl ist und wie Sie Kürzungsrechte der Mieter vermeiden.
Was bedeutet Fernablesbarkeit?
Laut der Heizkostenverordnung HeizkostenV § 5 Abs. 2 Satz 2 ist Fernablesbarkeit wie folgt definiert:
“Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann.”
Technisch wird dabei meist zwischen zwei Methoden unterschieden:
Walk-by / Drive-by: Hierbei sendet der Zähler Funkimpulse aus, die ein Ableser im Vorbeigehen oder Vorbeifahren mit einem mobilen Empfangsgerät einsammelt.
Ablesung mittels Datensammler (Gateways): Bei dieser auch als „echte Fernauslesung“ (auch “automated meter reading” AMR) bekannten Methode ist ein Datensammler zumeist im Treppenhaus installiert. Dieser sammelt die Daten aller Zähler im Haus vollautomatisch ein und überträgt sie verschlüsselt per Mobilfunk oder Internet.
Der entscheidende Punkt: Während Walk-by lediglich den Termin vor Ort in der Wohnung einspart, ist ein Gateway die einzige wirtschaftliche Lösung, um die gesetzlich geforderten monatlichen Verbrauchsinformationen (UVI) ohne ständigen Personaleinsatz rechtssicher bereitzustellen.
Fernablesbarkeit heisst, dass Messgeräte ohne Betreten der Wohnung abgelesen werden können.
Der rechtliche Fahrplan: Fristen und Meilensteine
Die novellierte Heizkostenverordnung (HeizkostenV) gibt einen klaren Pfad vor, wann welche Technik verbaut sein muss:
Seit 01.12.2021: Die Fernablesespflicht - HeizkostenV § 5 Abs. 2 Satz 1
Neu installierte Messgeräte (Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmezähler) müssen zwingend fernablesbar sein. Ein Betreten der Wohnung zur Ablesung ist nach Neuinstallationen seitdem Geschichte.
Seit 01.12.2022: Interoperabilität & Smart-Meter-Gateway (SMGW) - HeizkostenV § 5 Abs. 2 Satz 3
Geräte, die ab diesem Datum eingebaut werden, müssen zwei Zusatzkriterien erfüllen:
Interoperabilität: Sie müssen ihre Daten standardisiert an Systeme anderer Hersteller übertragen können (meist über den OMS-Standard).
SMGW-Anbindbarkeit: Sie müssen technisch in der Lage sein, sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden zu werden.
Bis 31.12.2026: Die Nachrüstpflicht zur Fernablesung - HeizkostenV $ 5 Abs. 3
Dies ist der wichtigste Stichtag für den Bestand. Alle Altgeräte, die noch nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 ersetzt oder nachgerüstet werden. Ab 2027 ist die Funk-Ablesung Standard.
Bis 31.12.2031: Konsquente Interoperabilität - HeizkostenV $ 5 Abs. 4
Dies ist das Ende der proprietären Systeme, welches zugegeben noch eine ganze Weile in der Zukunft liegt. Wer also noch ein nicht interoperables System vor dem 01.12.2022 erhalten hat, kann von seinem aktuellen Anbieter nicht ohne eine kostspielige Restwertzahlung loskommen.
Die Ausnahme: Heizkostenverteiler im Bestand
Ein technischer Aspekt ist die Pflicht zur Sortenreinheit (Baugleichheit) von Heizkostenverteilern (HKV) innerhalb einer Liegenschaft. Da HKV nicht geeicht sind, müssen sie exakt gleich arbeiten, um eine gerechte Verteilung zu gewährleisten.
Daraus ergibt sich eine Ausnahme: Wenn in einer bestehenden Anlage ein einzelner HKV defekt ist, darf dieser gegen ein baugleiches Modell getauscht werden, um die Messlogik nicht zu verfälschen. Aber Vorsicht: Dieser Umstand ändert nichts an der harten Frist, dass die Anlage bis zum 31.12.2026 fernablesbar und bis 2031 interoperabel sein muss – notfalls durch einen kompletten Austausch.
Keine Ausnahme: Wärme und Wasserzähler
Bei Wärme- und Wasserzählern greift die Pflicht zur Fernauslesbarkeit und Interoperabilität sofort bei jedem Tausch (z.B. nach Ablauf der Eichfrist). Achten Sie beim Hauskauf darauf: Wurden Zähler nach den Stichtagen 2021/2022 verbaut, die diese Standards nicht erfüllen, sollten Sie diese Geräte gar nicht erst übernehmen.
Achten sie bei einem Hauskauf auf die Verträge mit dem Messdienst: Wurden Wärme- oder Wasserzähler nach dem 01.12.2021 oder 01.12.2022 verbaut, die nicht fernauslesbar bzw. interoperabel sind, sollten sie diese Geräte garnicht erst übernehmen.
Proprietäre Systeme vs. Offener Markt (OMS)
Ein zentrales Problem der Branche ist die technische Abschottung. Große Messdienstleister wie Ista, Techem oder Brunata setzen traditionell auf Eigenentwicklungen. Diese Geräte sind oft „geschlossen“: Wer die Hardware dieser Firmen nutzt, ist meist auch an deren Abrechnungsdienst gebunden, da die Funkprotokolle für Dritte nicht lesbar sind.
Demgegenüber steht der offene Markt mit Herstellern wie Sontex, Engelmann oder Qundis. Diese nutzen seit langem den Open Metering System (OMS) Standard.
OMS ist europaweit die Lingua Franca der Zählerwelt.
Ein OMS-Zähler kann von jeder Software verarbeitet werden, die diesen Standard beherrscht. Egal welcher Hersteller das Gerät produiert.
Vermieter bleiben flexibel und können den Dienstleister wechseln, ohne die Hardware tauschen zu müssen.
Der Gesetzgeber hat proprietäre Systeme verboten und forciert einen offenen Markt.
Funktechnologie und Funkprotokolle
Messpunkt.io setzt auf den wM-Bus Standard, weil dieser weit verbreitet, unkompliziert und günstig ist. Aktuell finden wir von Messpunkt.io, dass die Vorteile der neuen Technologien wie LoRaWAN oder MIOTY, die höheren Anschaffungskosten (Lizenzgebühr) und die kompliziertere Einrichtung, insbesondere im Wohnungs- und Privatkundenbereich, nicht rechtfertigen. Dieses Thema ist vielleicht ein andermal einen anderen Artikel wert.
Das Risiko: 6% Kürzungsrecht für Mieter
Sobald fernablesbare Geräte installiert sind, greift gemäß HeizkostenV $ 6a Abs. 1 die Pflicht zur monatlichen UVI. Erfüllt der Vermieter diese oder die Fernablesepflicht nicht, darf der Mieter gemäß § 12 HeizkostenV Abs. 1 kürzen.
3 % Abzug bei fehlender Fernablesbarkeit.
3 % Abzug bei fehlender monatlicher UVI.
In Summe bis zu 6 % Abzug der Heizkosten.
Rechenbeispiel: Was kostet die Nachlässigkeit?
Rechenbeispiel (6 Wohneinheiten): Bei Heizkosten von ca. 9.000 € pro Jahr im gesamten Haus entspricht ein Abzug von 6 % einem Verlust von 540 € pro Jahr. Über die 10-jährige Laufzeit der Zähler summiert sich das auf über 5.000 €, die der Vermieter aus eigener Tasche zahlt.
Die Lösung: messpunkt.io – Freiheit statt Bindung
Anstatt sich in die Abhängigkeit eines Full-Service-Messdienstes zu begeben, nutzen Sie mit messpunkt.io einfach die richtige Software.
Warum messpunkt.io die richtige Wahl ist:
Hardware-Unabhängigkeit: Wir nutzen den OMS-Standard. Sie wählen Hardware vom freien Markt und sind nicht an Preisdiktate gebunden.
Keine Langzeitbindung: Unsere Dienstleistungsverträge laufen jeweils nur ein Jahr. Wir sind überzeugt: Qualität bindet besser als Knebelverträge.
Kein Messdienst nötig: Werden Sie selbst zum Manager Ihrer Daten.
Automatisierte UVI: Unsere Software übernimmt den monatlichen Versand der Verbrauchsinfos vollautomatisch per E-Mail oder Mieterportal. Ihre einzige Aufgabe: Mieterwechsel mitteilen.
Zukunftssicher: Wir erfüllen alle Anforderungen der HeizkostenV und sind bereit für das Smart-Meter-Gateway.
Messpunkt.io ist die Lösung in Freiheit und Unabhängigkeit.
Fazit
Nutzen Sie die Fernablesepflicht als Chance. Machen Sie Ihre Prozesse digital, halten Sie die Kosten niedrig und bleiben Sie unabhängig.
Sind Sie unsicher, ob Ihre aktuell verbauten Zähler bereits interoperabel sind? Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihr System zu analysieren und zeigen Ihnen, wie Sie die UVI-Pflicht in wenigen Schritten rechtssicher umsetzen.
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